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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Heartwork Productions – B2B Film- und Medienproduktion
Vertragspartner: Max Württemberger, handelnd unter heartwork productions
Anschrift: Amalienstraße 45, 80799 München, Deutschland
Geltung: Ausschließlich Geschäftskunden
Fassung: 22. September 2026

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1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Filmproduktionen, Video- und Fotoproduktionen, Animationen, Livestreams, Social-Media-Inhalte und damit zusammenhängende Leistungen zwischen Max Württemberger, handelnd unter heartwork productions, Amalienstraße 45, 80799 München, Deutschland, nachfolgend Heartwork Productions, und seinen Auftraggebern.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Heartwork Productions schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verträge mit Verbrauchern.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Heartwork Productions ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen in einem Produktionsvertrag, Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vertragsabrede haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote, Kalkulationen und Kostenschätzungen von Heartwork Productions sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss übermittelt oder elektronisch zugänglich gemacht und in das Angebot oder die Auftragsbestätigung einbezogen werden. Maßgeblich ist die beim Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht.

2.3 Rechtserhebliche Mitteilungen, Freigaben, Änderungswünsche und Ergänzungen können in Textform erfolgen. Textform umfasst insbesondere E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt.

3 Leistungsumfang und Durchführung

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem Produktionsvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem freigegebenen Konzept und gegebenenfalls dem Drehbuch, Storyboard, Zeitplan oder Leistungsverzeichnis. Nur die dort ausdrücklich bezeichneten Leistungen sind geschuldet.

3.2 Heartwork Productions erbringt die Leistungen nach den vereinbarten inhaltlichen und technischen Vorgaben. Soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart sind, entscheidet Heartwork Productions über die künstlerische und technische Umsetzung nach branchenüblichen Standards und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks.

3.3 Heartwork Productions darf zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeitende, freie Filmschaffende und sonstige Subunternehmer einsetzen. Heartwork Productions bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

3.4 Lieferformat, Auflösung, Seitenverhältnis, Sprachfassungen, Untertitel, Länge, Versionen und sonstige technische Spezifikationen richten sich nach dem Angebot. Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnitt- oder Animationsdateien, Quelldateien und Arbeitsstände gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsumfang.

4 Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt die für die Produktion erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Freigaben, Materialien, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig bereit. Er sorgt dafür, dass vereinbarte Drehorte, eigene Mitarbeitende, Produkte und sonstige Mitwirkende zum festgelegten Zeitpunkt verfügbar sind, soweit dies nach der vereinbarten Aufgabenverteilung in seinen Verantwortungsbereich fällt.

4.2 Der Auftraggeber prüft Konzepte, Drehbücher, Texte, Tatsachenbehauptungen, Produktangaben, Logos, Schreibweisen und Pflichtangaben vor der jeweiligen Freigabe. Er trägt die Verantwortung für deren sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, soweit sie von ihm vorgegeben oder freigegeben wurden. Heartwork Productions weist den Auftraggeber auf erkennbare Bedenken hin.

4.3 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Materialien gewährleistet der Auftraggeber, dass er über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt und keine Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere für Marken, Logos, Musik, Bilder, Texte, Aufnahmen, Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse.

4.4 Verzögern sich Leistungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftraggeber trägt die nachgewiesenen und erforderlichen Mehrkosten, soweit Heartwork Productions ihn vor deren Entstehung über den voraussichtlichen Umfang informiert hat oder eine vorherige Information wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich war.

5 Vergütung und Zusatzkosten

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Übernachtungs-, Versand-, Material-, Lizenz- und Fremdkosten sind nur enthalten, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.

5.2 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, werden ein Drittel der vereinbarten Vergütung bei Vertragsschluss, ein Drittel bei Dreh- oder Produktionsbeginn und ein Drittel nach Abnahme fällig. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.

5.3 Änderungs- und Zusatzwünsche, die nicht zur Beseitigung eines Mangels erforderlich sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Heartwork Productions informiert den Auftraggeber vor der Ausführung über die voraussichtlichen Zusatzkosten. Die Parteien können für geringfügige Änderungen ein Stunden- oder Tagessatzmodell vereinbaren.

5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Heartwork Productions darf weitere Leistungen nach angemessener Ankündigung zurückhalten, wenn fällige und unbestrittene Forderungen nicht bezahlt sind.

6 Termine Wetter und höhere Gewalt

6.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produktions- und Liefertermine setzen die rechtzeitige Mitwirkung und Freigabe durch den Auftraggeber voraus.

6.2 Kann ein Außendreh wegen ungeeigneter Wetterbedingungen nicht wie geplant stattfinden, stimmen die Parteien unverzüglich einen Ersatztermin ab. Der Auftraggeber erstattet nachgewiesene, unvermeidbare Fremd- und Stornokosten sowie abgestimmte zusätzliche Produktionskosten, sofern Heartwork Productions den Ausfall nicht zu vertreten hat. Ein im Angebot vereinbartes Wetterkonzept oder eine abweichende Risikoverteilung hat Vorrang.

6.3 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund eines Ereignisses außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen der Energie- oder Kommunikationsversorgung, Epidemien oder der unverschuldete Ausfall wesentlicher Mitwirkender. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen soweit zumutbar.

6.4 Dauert ein solches Ereignis länger als 60 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung des Vertrags nicht absehbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und verbindlich eingegangene, nicht stornierbare Fremdkosten werden vergütet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7 Freigaben Korrekturen und Abnahme

7.1 Freigaben des Auftraggebers für Konzept, Drehbuch, Storyboard, Rohschnitt oder andere Zwischenstände sind für die weitere Produktion verbindlich. Spätere Änderungen freigegebener Inhalte gelten als Zusatzleistung, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dienen.

7.2 Die Zahl der enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt dort eine Regelung, ist eine gebündelte Korrekturschleife nach Vorlage des Rohschnitts enthalten. Der Auftraggeber übermittelt sein Feedback gesammelt, eindeutig und innerhalb der vereinbarten Frist.

7.3 Nach Fertigstellung fordert Heartwork Productions den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt dafür eine angemessene Frist, die regelmäßig zehn Werktage beträgt. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

7.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen. Bei Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels gelten die gesetzlichen Regelungen zum Vorbehalt von Mängelrechten.

7.5 Vorschauversionen und Arbeitsstände dürfen nicht veröffentlicht, verbreitet oder anderweitig genutzt werden. Die Nutzung des finalen Produkts ist erst nach Abnahme und im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig.

8 Kündigung und Verschiebung

8.1 Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur Kündigung vor Fertigstellung bleibt unberührt. Im Fall einer freien Kündigung hat Heartwork Productions Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Bereits erbrachte Leistungen sowie verbindlich beauftragte und nicht stornierbare Fremdleistungen werden vollständig berücksichtigt.

8.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

8.3 Eine vom Auftraggeber gewünschte Verschiebung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Heartwork Productions und der beteiligten Dritten. Nachgewiesene Umbuchungs-, Storno- und sonstige Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern Heartwork Productions die Verschiebung nicht zu vertreten hat.

8.4 Kündigungen und Verschiebungen bedürfen der Textform.

9 Nutzungsrechte und Bearbeitungen

9.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Heartwork Productions dem Auftraggeber am final abgenommenen Produkt die im Angebot bezeichneten Nutzungsrechte ein. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten, die zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung über eigene Webseiten, Social-Media-Kanäle, Präsentationen, Veranstaltungen, interne Kommunikationsmittel und Werbemaßnahmen.

9.2 Rechte an Musik, Stockmaterial, Schriften, Sprecherleistungen, Darstellerleistungen, Kunstwerken und sonstigen Inhalten Dritter werden nur im Umfang der jeweils erworbenen Lizenz eingeräumt. Beschränkungen solcher Lizenzen, insbesondere nach Medium, Gebiet, Laufzeit, Reichweite oder Werbeform, werden im Angebot oder bei der Freigabe mitgeteilt und gehen der Regelung in Ziffer 9.1 vor. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Sendern, Plattformen oder Prüfstellen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

9.3 Der Auftraggeber erhält keine Rechte an Rohmaterial, Projektdateien, offenen Schnitt- oder Animationsdateien, Arbeitsständen, Produktionsmethoden, Vorlagen oder separat verwertbaren Bestandteilen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

9.4 Änderungen, Kürzungen, Erweiterungen, Übersetzungen, Untertitelungen, Formatadaptionen und sonstige Bearbeitungen des finalen Produkts dürfen ausschließlich durch Heartwork Productions vorgenommen werden. Der Auftraggeber darf Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von Heartwork Productions in Textform mit einer Bearbeitung beauftragen. Technisch notwendige, inhaltlich unveränderte Anpassungen für die vertragsgemäße Wiedergabe bleiben zulässig.

9.5 Heartwork Productions darf das finale Produkt oder Ausschnitte daraus nur als Referenz, für Eigenwerbung, Wettbewerbe oder Festivals verwenden, wenn der Auftraggeber dies im Angebot oder nachträglich in Textform freigegeben hat. Die Nutzung darf erst nach der öffentlichen Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, und steht unter dem Vorbehalt ausreichender Dritt-, Lizenz- und Persönlichkeitsrechte.

9.6 Eine Verpflichtung zur Anbringung eines Urheber- oder Produktionsvermerks besteht nur, wenn dies im Angebot vereinbart ist oder sich zwingend aus Rechten beteiligter Urheber ergibt.

10 Rechte Dritter und Freistellung

10.1 Heartwork Productions beschafft die Rechte an den von Heartwork Productions ausgewählten und bereitgestellten Produktionsbestandteilen im vereinbarten Umfang. Welche Partei Einwilligungen von Darstellern, Drehgenehmigungen, Markenfreigaben oder sonstige Rechte beschafft, richtet sich nach dem Angebot und der vereinbarten Aufgabenverteilung.

10.2 Verletzt ein vom Auftraggeber bereitgestellter oder verbindlich vorgegebener Inhalt Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber Heartwork Productions von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Heartwork Productions informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Schritte der Rechtsverteidigung mit ihm ab.

10.3 Die Freistellung gilt nicht, soweit Heartwork Productions Inhalte entgegen den Vorgaben des Auftraggebers verändert oder trotz eines erkennbaren Rechtsverstoßes ohne Hinweis weiterverwendet hat.

11 Aufbewahrung und Löschung von Produktionsdaten

11.1 Heartwork Productions schuldet keine dauerhafte Archivierung der im Rahmen eines Auftrags entstandenen Produktionsdaten. Rohmaterial, Projektdateien, Zwischenstände, Schnittprojekte und sonstige Produktionsdaten werden grundsätzlich für sechs Monate nach Abnahme des finalen Produkts oder nach Beendigung des Auftrags aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf Heartwork Productions diese Daten ohne weitere Ankündigung löschen.

11.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die ihm übergebenen finalen Dateien rechtzeitig herunterzuladen und dauerhaft zu sichern. Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung oder Wiederherstellung.

11.3 Eine längere Aufbewahrung kann vor Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Dauer, Umfang, Datenbestand, Verfügbarkeit, Vergütung und eine mögliche Verlängerung werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Eine solche Vereinbarung begründet keine Garantie gegen jeden technisch unvermeidbaren Datenverlust, soweit keine abweichende Beschaffenheit oder Sicherungsstufe vereinbart wurde.

11.4 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere für Vertrags-, Rechnungs- und Geschäftsunterlagen, bleiben unberührt. Sicherungskopien können bis zu ihrer turnusmäßigen Überschreibung fortbestehen; eine Wiederherstellung aus Sicherungskopien wird nicht geschuldet.

11.5 Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Soweit für einen Auftrag eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, schließen die Parteien diese gesondert ab.

12 Mängelrechte

12.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Heartwork Productions hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.

12.2 Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber die im Rahmen des freigegebenen Konzepts liegende künstlerische oder gestalterische Umsetzung subjektiv nicht gefällt. Vereinbarte Beschaffenheiten, technische Anforderungen und verbindlich freigegebene Vorgaben bleiben maßgeblich.

12.3 Nachträgliche Änderungen an dem Produkt durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelansprüche nur entfallen, soweit der geltend gemachte Mangel auf der Änderung beruht.

13 Haftung

13.1 Heartwork Productions haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Heartwork Productions nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

13.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Heartwork Productions.

13.4 Für Betriebsunterbrechungen oder sonstige Beeinträchtigungen am Drehort haftet Heartwork Productions nach Maßgabe dieser Ziffer 13. Ein darüber hinausgehender pauschaler Haftungsausschluss besteht nicht.

14 Vertraulichkeit

14.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und kreative Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Dies gilt insbesondere für unveröffentlichte Produkte, Kampagnen, Drehbücher, Kalkulationen und Zugangsdaten.

14.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. Gesetzliche Geschäftsgeheimnis- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

14.3 Heartwork Productions darf vertrauliche Informationen an eingesetzte Mitarbeitende und Subunternehmer weitergeben, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2 Erfüllungsort ist München, soweit gesetzlich zulässig.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

15.5 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und einer englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.